AGB

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma

 

 Müller Beschichtungssysteme & Verfugungstechnik

 

 

 

 

 

  Geltung der AGB

 

1. Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten die dem Vertragspartner bekannt gegebenen AGB der Firma Müller Beschichtungssysteme für Boden und Wand

 

2. Der Vertragsvertragspartner, sofern er nicht Verbraucher ist, stimmt zu, dass für den Fall, dass er selbst ebenfalls AGB´s verwendet, jedenfalls die Bedingungen der Firma Müller Beschichtungssysteme für Boden und Wand maßgeblich sind, auch wenn die AGB des Vertragspartners unwidersprochen bleiben.

 

3. Vertragserfüllungshandlungen der Firma Müller Beschichtungssysteme für Boden und Wand gelten insofern nicht als Zustimmung zu von den Bedingungen der Firma Müller Beschichtungssysteme für Boden und Wand abweichenden Vertragsbedingungen.

 

  

 

 Angebot

 

1. Die Angebote der Firma Müller Beschichtungssysteme für Boden und Wand sind freibleibend. Der Vertrag gilt erst mit Abgabe einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch die Firma Müller Beschichtungssysteme für Boden und Wand, spätestens aber mit Beginn der Arbeiten durch die Firma Müller Beschichtungssysteme für Boden und Wand als abgeschlossen.

 

 

2. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen aufgrund von Änderungen des Leistungsumfanges, der Beschaffenheit der zu bearbeitenden Flächen, Kollektivvertragslöhne, Materialpreise oder Finanzierung, die jeweils nicht im Einflussbereich der Firma Müller Beschichtungssysteme für Boden und Wand liegen, ergeben, können diese Kosten dem Vertragspartner ohne weiteres in Rechnung gestellt werden. Bei Verbrauchergeschäften werden auch allfällige Kosteneinsparungen aliquot weitergegeben.

 

 

 Pläne, Zeichnungen, sonstige Unterlagen

 

Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen, sowie Prospekte, Kataloge, Muster, uä bleiben geistiges Eigentum der Firma Müller Beschichtungssysteme für Boden und Wand. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Firma Müller Beschichtungssysteme für Boden und Wand.

 

 

 Preis 

 

3. Mangels gesonderter Vereinbarung ist die Firma Müller Beschichtungssysteme für Boden und Wand berechtigt, die von ihr zu erbringende Werkleistung nach dem tatsächlichen Anfall und dem ihr darauf entstandenen Aufwand in angemessener Höhe in Rechnung zu stellen.

 

4. Dem Fall eines vereinbarten Preises liegt die Annahme zugrunde, dass die vertragliche Leistung ungehindert und in einem Zug erbracht werden kann. Auch bei einer Pauschalpreisvereinbarung berechtigen die Firma Müller Beschichtungssysteme für Boden und Wand zusätzliche Leistungen, Änderungen der Umstände der Leistungserbringung, die nicht der Risikosphäre der Firma Müller Beschichtungssysteme für Boden und Wand zuzuordnen sind, oder über den ursprünglichen Inhalt der Vereinbarung hinaus in Auftrag gegebene Leistungen, zu einer Nachforderung.

 

5. Alle von der Firma Müller Beschichtungssysteme für Boden und Wand genannten oder vereinbarten Preise entsprechen der aktuellen Kalkulationssituation und sind jedenfalls zwei Monate gültig. Sollten sich die zur Leistungserstellung notwendigen Kosten wie jene für Materialien, Finanzierung oder der Leistungsumfang oder die Beschaffenheit von zu bearbeitenden Fläche ohne, dass die Firma Müller Beschichtungssysteme für Boden und Wand darauf Einfluss hat, ändern, so werden die Preise entsprechend erhöht.

 

 

 Fälligkeit 

 

6. Zahlungsbedingungen:

Die Zahlungsbedingungen richten sich nach der im Auftrag getroffenen Vereinbarung.

 

Wurden im Auftrag keine Zahlungsbedingungen vereinbart, ist die Firma Müller Beschichtungssysteme für Boden und Wand berechtigt jederzeit Teilrechnungen zu legen. Nach Fertigstellung wird eine Schlussrechnung gelegt.

 

 7. Der Vertragspartner verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die der Firma Müller Beschichtungssysteme für Boden und Wand entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Sofern die Firma Müller Beschichtungssysteme für Boden und Wand das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Vertragspartner pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 50,00 sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 10,00 zu bezahlen.

 

 8. Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Vertragspartners ist die Firma Müller Beschichtungssysteme für Boden und Wand berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 12 % p. a. zu verrechnen; hierdurch wird der Anspruch auf nach dem Gesetz gebührende höhere Zinsen nicht beeinträchtigt. 

 

 9. Außerdem wird für den Fall des Zahlungsverzuges gegebenenfalls das Gesamtentgelt bzw. werden sonstige offene Forderungen sofort fällig, im Falle eines Verbrauchergeschäftes jedoch nur dann, wenn die Firma Müller Beschichtungssysteme für Boden und Wand ihre Leistung erbracht hat und die Firma Müller Beschichtungssysteme für Boden und Wand den Verbraucher unter Androhung des Terminverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos mahnte

 

 

 Verwahrungspflicht

 

Für Beschädigungen und den Verlust (Diebstahl) der auf der Baustelle gelagerten Materialien und Geräte hat der Vertragspartner einzustehen und die Firma Müller Beschichtungssysteme für Boden und Wand völlig Schad- und klaglos zu halten, insbesondere wenn der Vertragspartner keinen zur Aufbewahrung von Material und Maschinen geeigneten und ausreichend verschließbaren Raum zu Verfügung stellt.

 

 

 Ausführungsbedingungen

 

Der Vertragspartner hat der Firma Müller Beschichtungssysteme für Boden und Wand die unentgeltliche Strom- und Wasserentnahme zu ermöglichen. Der Vertragspartner hat außerdem alle zur Ausführung erforderlichen Gerüste und Bauaufzüge beizustellen, da ansonsten die daraus resultierenden Kosten gesondert in Rechnung gestellt werden.

 

 

 

 Rücktritt vom bestätigten Auftrag

 

Der vom Auftraggeber verschuldete Verzug (subjektiver Verzug) löst über die an den objektiven Verzug geknüpften Rechtsfolgen hinaus auch Schadenersatzpflichten aus. Besteht der Auftragnehmer auf Erfüllung, kann er vom Auftraggeber den Verspätungsschaden begehren, dh Ersatz für jene Nachteile verlangen, die ihm durch die Verspätung der Leistung entstanden sind. Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück, kann er Schadenersatz wegen Nichterfüllung.  (=Erfüllungsinteresse) begehren, dh er ist so zu stellen, wie wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre.

 Es werden von der Firma Müller jedoch 40% der Auftragssumme zur Deckung der Auslagen in Rechnung gestellt

 

 

 Vereitlung der Ausführung.

 

§ 1168. (1) Unterbleibt die Ausführung des Werkes, so gebührt dem Unternehmer gleichwohl das vereinbarte Entgelt, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände, die auf Seite des Bestellers liegen daran verhindert worden ist; er muss sich jedoch anrechnen, was er infolge Unterbleibens der Arbeit erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Wurde er infolge solcher Umstände durch Zeitverlust bei der Ausführung des Werkes verkürzt, so gebührt ihm angemessene Entschädigung. 

 

(2) Unterbleibt eine zur Ausführung des Werkes erforderliche Mitwirkung des Bestellers, so ist der Unternehmer auch berechtigt, ihm zu Nachholung eine angemessenen Frist zu setzen mit der Erklärung, dass nach fruchtlosem Verstreichen der Frist der Vertrag als aufgehoben gelte.

 

 

 

  Termine

 

Die Überschreitung von der Firma Müller Beschichtungssysteme für Boden und Wand genannter Termine bis zu einer Woche gilt jedenfalls als genehmigt. Voraussetzung für den Beginn der Arbeiten durch die Firma Müller Beschichtungssysteme für Boden und Wand, ist die sach- und fachgerechte Fertigstellung des Untergrundes bzw. sonstiger für ihre Leistung erforderlicher Vorarbeiten. Sollte sich aus Gründen der Nichtfertigstellung der Beginn der Arbeiten seitens der Firma Müller Beschichtungssysteme für Boden und Wand verzögern, ist die Firma Müller Beschichtungssysteme für Boden und Wand berechtigt, die Arbeiten erst ab entsprechender Fertigstellungsmeldung zu beginnen und erstreckt sich die Frist für die Herstellung durch die Firma Müller Beschichtungssysteme für Boden und Wand dementsprechend, ohne dass die Folgen des Leistungsverzuges oder sonstige Folgen eintreten. 

 

 

 Eigentumsvorbehalt

 

Die Gewerke bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Firma Müller Beschichtungssysteme für Boden und Wand.

Bis zur vollständigen Bezahlung der gelegten Rechnungssumme trägt die Firma Müller Beschichtungssysteme für Boden und Wand keine Gewährleistungsplicht.

 Der Auftraggeber hat nur ein nutzungsrecht wenn er die Gewerke schriftlich mittels Abnahme Prodokoll vom Auftragnehmer übernommen hat.

 

 

 Gewährleistung

 

Soweit es sich um Verbrauchergeschäfte handelt, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Ansonsten beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre ab Fertigstellung. Der Vertragspartner hat zu beweisen, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Fertigstellung vorhanden war. Für alle Unternehmer gilt die Mängelrügepflicht gemäß § 377 HGB/UGB.

 

Gewährleistungen werden erst nach vollständiger Bezahlung der in Rechnung gestellten Leistungen gewährt, bis zur vollständigen Bezahlung sind Leistungen und Produckte Eigentum der Firma Müller und unterliegen nicht der Gewährleistung Pflicht. Preisabzüge von erbrachten Leistungen können nur einvernehmlich mit der Firma Müller ausgehandelt werden. Preisminderungen seitens Auftraggeber werden von der Firma Müller nicht anerkannt und gegebenenfalls Nachverrechnet.

 

 

 

 Prüf- und Warnpflicht

 

Die Firma Müller Beschichtungssysteme für Boden und Wand trifft keine über den üblichen Umfang hinausgehende, besondere Prüf- und Untersuchungspflicht. Der Vertragspartner leistet Gewähr dafür, dass die von der Firma Müller Beschichtungssysteme für Boden und Wand zu bearbeitenden Böden und Wände etc. alle Voraussetzungen für eine sach- und fachgerechte Werkausführung besitzen.

 

 

 Aufrechnungsverbot

 

Der Vertragspartner ist nicht zur Aufrechnung von ihm gegen die Firma Müller Beschichtungssysteme für Boden und Wand zustehenden Forderungen mit solchen der Firma Müller Beschichtungssysteme für Boden und Wand gegenüber dem Vertragspartner berechtigt. Dies gilt unabhängig vom Rechtsgrund, auf den sich die Forderung des Vertragspartners stützt.

 

 

 Leistungsverweigerungsverbot

 

Selbst gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Entgelts, der das doppelte der voraussichtlichen Kosten für die Mängelbehebung nicht übersteigen darf.

 

 

 Formvorschriften

 

Sämtliche an die Firma Müller Beschichtungssysteme für Boden und Wand gerichtete Erklärungen, Anzeigen, etc. bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift.

 

 

 Zessionsverbot 

 

Der Auftragsnehmer ist nicht berechtigt, die ihm aus dem Vertrag gegen den Auftraggeber zustehenden Forderungen ohne dessen Zustimmung ganz oder teilweise Dritten zu übertragen.

 

 

 Gerichtsstand und Rechtswahl

  Erfüllungsort ist Feldkirch.

 

Es gilt österreichisches Recht.

10. Soweit nicht ein Verbrauchergeschäft vorliegt, ist zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag resultierenden Streitigkeiten das am Sitz der Firma Müller Beschichtungssysteme für Boden und Wand sachlich zuständige Gericht in Feldkirch ausschließlich örtlich zuständig.